Ablauf des Habilitations­verfahrens

Notifikation und Zwischenevaluation

Die Bewerber*in hat das Habilitationsvorhaben frühzeitig bei der*dem KIT-Dekan*in schriftlich anzukündigen (Notifikation – Ankündigung der Habilitationsabsicht). Mit der Ankündigung sind ein Zeitplan und eine inhaltliche Skizze des Habilitationsprojekts einzureichen.

Die Habilitation soll danach in einem Zeitraum von in der Regel fünf Jahren unter Berücksichtigung fachspezifischer Besonderheiten abgeschlossen werden.

Ist die KIT-Fakultät fachlich zuständig, wird in der Regel nach Ablauf von zwei Jahren nach der Notifikation eine Zwischenevaluation nach § 7 der Habil.-Ordnung eingeleitet.

Richtlinie der Zwischenevaluation

Zulassungsverfahren

Die Zulassung zur Habilitation setzt

  1. die Promotion,
  2. in der Regel eine mehrjährige wissenschaftliche Tätigkeit in Forschung und Lehre in dem Fach oder Fachgebiet, für das die Person sich habilitieren will,
  3. den Nachweis besonderer pädagogisch-didaktischer Eignung
    sowie
  4. eine erfolgte Zwischenevaluation

voraus.

Antrag auf Zulassung

Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation soll innerhalb von sechs Monaten nach Durchfüh-rung der Zwischenevaluation schriftlich bei der KIT-Dekan*in der zu-ständigen KIT-Fakultät gestellt werden. Hierbei ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches die Lehrbefugnis angestrebt wird.

Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs;
  2. Promotionsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Form;
  3. ein Nachweis der besonderen pädagogisch-didaktischen Eignung nach § 9;
  4. eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Beachtung der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am KIT in der jeweils geltenden Fassung;
  5. eine schriftliche Erklärung über andere noch anhängige oder erfolglos beendete Habilita-tionsverfahren sowie eine Erklärung dazu, ob die Habilitationsschrift in einem solchen Verfahren bereits ganz oder teilweise eingereicht wurde, sofern dieser Tatbestand gegeben ist;
  6. eine schriftliche Erklärung über straf- und disziplinarrechtliche Verfahren und nicht getilg-te strafrechtliche Verurteilungen, sowie darüber, ob es zu einer Entziehung oder einem Widerruf akademischer Grade gekommen ist, sofern dieser Tatbestand gegeben ist;
  7. eine schriftliche Erklärung über in der Vergangenheit eingeleitete oder laufende Verfah-ren zu wissenschaftlichem Fehlverhalten, sofern dieser Tatbestand gegeben ist.
Der vom KIT-Dekan bzw. der KIT-Dekanin einberufene Habilitationsausschuss entscheidet in der Regel binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrages über die Zulassung.

Habilitationsgesuch

Das Habilitationsgesuch ist schriftlich bei der KIT-Dekanin bzw. dem KIT-Dekan der zu-ständigen KIT-Fakultät einzureichen. Hierbei ist das Fach oder Fachgebiet anzugeben, für welches die Habilitation angestrebt wird sowie das Fach oder Fachgebiet, für welches die Lehrbefugnis beantragt wird.

Dem Gesuch sind beizufügen:
  1. ein Lebenslauf mit Darstellung des wissenschaftlichen und beruflichen Werdegangs;
  2. Promotionsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Form;
  3. die schriftliche Habilitationsleistung
    Wird die Habilitation aufgrund wissenschaftlicher Veröffentlichungen oder druckreifer wissenschaftlicher Arbeiten beantragt, sind diese jeweils zusammengefasst in einer kumulativen Habilitationsschrift einschließlich einer Zusammenfassung zum Forschungsschwerpunkt, der durch die Veröffentlichungen abgedeckt wird, einzureichen.
    Die schriftliche Habilitationsleistung ist als gedrucktes Exemplar und in elektronischer Version mit Bestätigung der Habilitandin bzw. des Habilitanden über die Übereinstimmung einzureichen;
  4. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen sowie ein Verzeichnis einschlägiger Lehrveranstaltungen;
  5. bei einer kumulativen Habilitationsschrift eine separate Auflistung der in der Habilitationsschrift zusammengefassten Arbeiten mit den entsprechenden Angaben, ob und wo sie veröffentlicht wurden;
  6. eine Versicherung darüber, dass die Habilitationsschrift oder die vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten, soweit sie von der Habilitandin bzw. vom Habilitanden allein verfasst sind, von ihr bzw. ihm selbstständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind; bei wissenschaftlichen Arbeiten, welche der*die Habilitand*in mit anderen Autor*innen gemeinsam verfasst hat, eine Erklärung über die signifikanten Anteile der wissenschaftlichen Arbeit, die von der*die Habilitand*in beigetragen wurden, sowie die Versicherung darüber, dass diese Anteile selbstständig und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind;
  7. drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag. Die Vorschläge begründen keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Die Themenvorschläge müssen spätestens zum Zeitpunkt der Auslage der Gutachten vorliegen;
  8. sofern die Zulassung unter einer Auflage erfolgte, den Nachweis darüber, dass diese Auflage erfüllt wurde;
  9. schriftliche Erklärungen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Ziffern 5. bis 7., sofern die dort genannten Tatbestände zwischenzeitlich eingetreten sind.
Dem Gesuch können eigene, nicht veröffentlichte Arbeiten beigefügt werden.

Eröffnung des Habilitationsverfahrens

Der Habilitationsausschuss entscheidet in der Regel binnen zwei Monaten nach Eingang des Habilitationsgesuchs über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens.

Der Habilitationsausschuss bestellt die Gutachter*innen.

Aufgrund der abgegebenen Gutachten und etwaig eingegangener Stellungnahmen wird vom Habilitationsausschuss über die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung und die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens oder die Ablehnung der Arbeit beschlossen.

Kolloquium

Nach Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung wird vom Habilitationsausschuss aus den drei Vorschlägen des*der Habilitand*in das Thema für den wissenschaftlichen Vortrag ausgewählt und ein Termin für Vortrag und Kolloquium festgelegt.

Der*die KIT-Dekan*in lädt die Professor*innen, habilitierten Mitglieder der KIT-Fakultät, die Gutachter*innen sowie die nicht der KIT-Fakultät angehörenden Mitglieder der Habilitationskommission zu dem Habilitationskolloquium ein.

Der wissenschaftliche Vortrag soll etwa eine halbe Stunde dauern. Er wird in der Regel in deutscher oder englischer Sprache gehalten.

Im Anschluss daran findet unter der Leitung des*der KIT-Dekan*in mit dem*der Habilitand*in eine Aussprache statt.

Vortrag und Aussprache sollen nachweisen, dass die wissenschaftlichen Grundlagen des Fachs bzw. Fachgebietes beherrscht werden und dass fachliche Zusammenhänge in didaktisch zufriedenstellender Weise dargestellt werden können.

Im Anschluss an Vortrag und Kolloquium entscheidet der Habilitationsausschuss nichtöffent-lich über die Annahme des wissenschaftlichen Vortrages als mündliche Habilitationsleistung.

Beschlussfassung und Vollzug der Habilitation

Ist die schriftliche Habilitationsleistung angenommen und entsprach die mündliche Habilita-tionsleistung unter fachlichen und pädagogisch-didaktischen Gesichtspunkten den Erforder-nissen, so stellt der Habilitationsausschuss den erfolgreichen Abschluss des Habilitationsver-fahrens fest.

Lehrbefugnis

Der*Die Privatdozent*in soll in dem auf die Habilitation folgenden Semester eine KIT-öffentliche Antrittsvorlesung halten, deren Thema und Termin mit dem Dekanat der KIT-Fakultät festgelegt werden und zu der die KIT-Fakultät einlädt.

Der*Die Privatdozent*in ist verpflichtet, im Rahmen der Lehrbefugnis eine Lehrtätigkeit von mindestens zwei Semesterwochenstunden auszuüben.

Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden.

Auf Antrag kann der*die Privatdozent*in in besonders begründeten Fällen vom KIT-Fakultätsrat bis zu zwei Semester von der Titellehre freigestellt werden.