Fakultätsrat

(Auszug aus dem Landeshochschulgesetz - LHG)
Der Fakultätsrat berät in allen Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung. Er nimmt zu Berufungsvorschlägen Stellung, sofern nicht die Grundordnung auf Grund von § 48 Abs. 4 Satz 7 weitergehende Beteiligungsrechte vorsieht. Der Zustimmung des Fakultätsrats bedürfen:

  1. die Struktur- und Entwicklungspläne der Fakultät,
  2. die Bildung, Veränderung und Aufhebung von Einrichtungen der Fakultät,
  3. die Studien- und Prüfungsordnungen der Fakultät; die Zustimmung bedarf des Einvernehmens der zuständigen Studienkommission.